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So ist zum Beispiel die Haftung aus Frachtverträgen gemäß den Anforderungen der Pflichtversicherung nach § 7a GüKG, nach dem recht anderer europäischer Staaten und dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) versichert.
Darüber hinaus kann generell die Haftung erweitert werden
nach internationalen Übereinkommen und Verträgen über den Eisenbahn-
verkehr bzw. die Eisenbahnbeförderung (COTIV; CIM)
nach Montrealer Abkommen,
nach den Bestimmungen eines FIATA Multimodal Transport Bill of Lading
(FBL oder eines anderen FIATA Bill of Lading.
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